Reise Rücktrittskosten- Versicherung plus Zusatzleistungen

RRV-Topschutz Versicherung

RRV-Topschutz Versicherung

Es gelten die Versicherungsbedingungen VB–ERV 2011.

Breispiel Prämien:

- Einzelperson ab 24 €

- Familie/Objekt ab 25 €

 

A Reiserücktritts-Versicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung

1. Die ERV berät die gversicherte Person vor Stornierung der Reise durch ihren Medizinischen Beratungsservice.

2. Die ERV leistet Entschädigung
a) bei Stornierung der Reise;
b) bei verspätetem gReiseantritt;
c) bei Verspätung während der Hinreise;
d) für Reisevermittlungsentgelte;
e) für Umbuchungsgebühren.

§ 2 Stornierung der Reise

1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die gversicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse
betroffen wird;
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war;
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.

2. Versichertes Ereignis ist die unerwartete schwere Erkrankung. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die
nach Versicherungsabschluss erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen.

3. Versicherte Ereignisse sind außerdem
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwarteter Termin zur Spende von Organen und
Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten
Gelenken;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten,
sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der gversicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Wahlweise anstelle der Stornokosten erstattet die ERV den Restreisepreis bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses gvertraglich
geschuldeten Stornokosten. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Meldung des Versicherungsfalles gegenüber der ERV auszuüben;
i) Aufnahme eines gArbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel;
j) konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern die versicherte Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen wird und sich der regelmäßige monatliche Brutto-Vergütungsanspruch der versicherten Person aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 35 % verringert;
k) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule /Universität, sofern der Termin für die
Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll;
l) bei Schülerreisen: endgültiger Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der versicherten Reise, z. B.
wegen Schulwechsels oder Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse.

4. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der gversicherten Person;
b) Betreuungspersonen
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

 

§ 3 Medizinischer Beratungsservice

1. Sofern die gversicherte Person nach Buchung der Reise erkrankt oder Unfallverletzungen erleidet, berät die ERV durch ihren Medizinischen Beratungsservice, ob und wann die versicherte Reise storniert werden sollte.

2. Stellt sich entgegen der Einschätzung des Medizinischen Beratungsservices heraus, dass die versicherte
Reise doch nicht angetreten werden kann, gilt die Stornierung als unverzüglich, wenn sie zu dem Zeitpunkt erfolgt, an welchem die Reiseunfähigkeit feststeht.

3. Storniert die gversicherte Person entgegen dem Rat des Medizinischen Beratungsservices die Reise zunächst nicht und wird die Reise später aufgrund dieser Erkrankung oder Unfallverletzungen doch nichtb angetreten, erstattet die ERV die Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung angefallen wären.

 

§ 4 Verspäteter Reiseantritt

1. Die ERV erstattet bei verspätetem Reiseantritt
a) die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität;
b) die nicht genutzten gReiseleistungen abzüglich der Hinreisekosten.

2. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person im Fall der Reisestornierung gemäß § 2 Anspruch auf Versicherungsleistung gehabt hätte.

3. Die Erstattung gemäß Nr. 1 a) und b) erfolgt insgesamt bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, maximal jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

 

§ 5 Verspätungsschutz während der Hinreise

1. Die ERV erstattet
a) die Mehrkosten der Hinreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,– je Versicherungsfall, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Hinreise verspätet fortsetzen muss;
b) die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Hinreise der versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert.

2. Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert wurde.

 

§ 6 Reisevermittlungsentgelte

1. Die ERV erstattet das dem Reisevermittler von der versicherten Person geschuldete Vermittlungsentgelt bis maximal € 100,– je Person, sofern dieses bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet und in Rechnung gestellt sowie bei der Höhe der gewählten Versicherungssumme berücksichtigt wurde.

2. Voraussetzung hierfür ist, dass die gversicherte Person einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß § 2 hat. Nicht erstattet werden Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise geschuldet werden (z. B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung).

 

§ 7 Umbuchungsgebührenschutz
Die ERV erstattet die entstehenden Umbuchungsgebühren der versicherten Person bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, sofern die versicherte Person Anspruch auf Erstattung der Stornokosten gehabt hätte.

 

§ 8 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht,
a) sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist;
b) bei psychischen Erkrankungen sowie bei Suchterkrankungen;
c) wenn der von der ERV beauftragte Vertrauensarzt (siehe § 9 Nr. 3 c) die Reiseunfähigkeit nicht bestätigt;
d) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräten);
e) für Vermittlungsentgelte, die dem Reisevermittler aufgrund der Stornierung der Reise geschuldet werden (z. B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung);
f) für die Gebühren zur Erteilung eines Visums;
g) für Abschussprämien bei Jagdreisen.

 

§ 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. Um eine Leistung gemäß § 2 zu erhalten, ist die versicherte Person verpflichtet, nach Eintritt des versicherten
Rücktrittsgrundes die Reise gunverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten.

2. Die versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der ERV einzureichen:
a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen sowie ggf. eine Stornokosten-Rechnung, eine Rechnung über Vermittlungsentgelte einschließlich des Zahlungsnachweises und das ausgefüllte Schadensformular;
b) bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein ärztliches Attest;
c) bei einem unerwarteten Termin zur Spende von Organen oder Geweben eine ärztliche Bestätigung über den Termin;
d) bei Tod eine Sterbeurkunde;
e) bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z. B. Polizeiprotokoll);
f) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers;
g) bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. Arbeitsplatzwechsel eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis;
h) bei Kurzarbeit eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Dauer der Kurzarbeit und über das Maß der Verminderung des Vergütungsanspruchs;
i) bei Wiederholung einer Prüfung bzw. endgültigem Austritt aus dem Klassenverband eine Bestätigung
der Schule / Universität;
j) im Falle der Stornierung einer Ferienwohnung, eines Mietwagens, eines Wohnmobils oder Wohnwagens sowie bei Bootscharter eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des Objekts;
k) im Falle einer Verspätung eines göffentlichen Verkehrsmittels eine Bestätigung vom Beförderungsunternehmen über die Verspätung des öffentlichen Verkehrsmittels.

3. Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der ERV außerdem
verpflichtet,
a) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein fachärztliches Attest einzureichen;
b) der ERV das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit infolge einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen;
c) sich durch einen von der ERV beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

4. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

 

§ 10 Selbstbeteiligung
Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung beträgt die von der versicherten Person zu tragende Selbstbeteiligung je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,– je Person.

 

§ 11 Versicherungswert / Unterversicherung

1. Die Versicherungssumme pro versicherter Reise muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.

2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), haftet die ERV nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich Selbstbeteiligung.

Leistungen Reiserücktritts-Versicherung (RRV, Teil A)

Wir erstatten z. B.
• die vertraglichen Stornokosten,
• die Mehrkosten der Hinreise sowie
• Umbuchungsgebühren.
Versicherungssumme ergibt sich aus dem gebuchten Tarif (z. B.RG301: Versicherungssumme € 200,–).

 

B Reiseabbruch-Versicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die ERV leistet Entschädigung bei
a) außerplanmäßiger Beendigung der Reise;
b) nicht genutzten Reiseleistungen;
c) Verspätung während der Rückreise;
d) verlängertem Aufenthalt;
e) Unterbrechung der Rundreise;
f) Feuer, Wasserrohrbruch oder Elementarereignissen
während der Reise.

 

§ 2 Abbruch der Reise / außerplanmäßige Beendigung

1. Die ERV erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme den anteiligen Reisepreis für nicht
genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten, sofern die Reise vorzeitig abgebrochen wird.

2. Bei außerplanmäßiger Beendigung der Reise erstattet die ERV die zusätzlichen Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist.

3. Voraussetzung für eine Leistung gemäß Nr. 1 und Nr. 2 ist, dass
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse
betroffen wird,
b) bei Antritt der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) der Abbruch bzw. die außerplanmäßige Beendigung der Reise aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung bzw. Beendigung der Reise deshalb nicht
zumutbar ist.

4. Versichertes Ereignis ist die unerwartete schwere Erkrankung. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Antritt der Reise erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Antritt der Reise keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen.

5. Versicherte Ereignisse sind außerdem
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) Schwangerschaft;
d) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
e) Schaden am Eigentum durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden
Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist.
6. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der gversicherten Person;
b) Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

 

§ 3 Nicht genutzte Reiseleistungen bei Reiseunterbrechung
Unterbricht die versicherte Person die versicherte Reise, weil sie aufgrund unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss, erstattet die ERV den anteiligen Reisepreis für während dieser Zeit nicht genutzte Reiseleistungen.

 

§ 4 Verspätungsschutz während der Rückreise

1. Die ERV erstattet
a) die Mehrkosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich
gebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,– je Versicherungsfall, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines göffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Rückreise verspätet fortsetzen muss;
b) die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Rückreise der gversicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert.

2. Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert wurde.

 

§ 5 Verlängerter Aufenthalt

1. Wird die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung während der versicherten Reise reiseunfähig und kann sie deshalb die versicherte Reise nicht planmäßig beenden, erstattet die ERV je Versicherungsfall die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten, die der versicherten Person für die Unterkunft entstehen
a) bis zu € 1.500,–, sofern eine mitreisende Risikoperson sich in stationärer Behandlung befindet oder
b) bis zu € 750,–, sofern lediglich eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt.

2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterkunft mitgebucht und mitversichert wurde. Bei Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Qualität abgestellt. Nicht erstattet werden die Kosten für den stationären Aufenthalt.

 

§ 6 Unterbrochene Rundreise
Die ERV erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson der gebuchten Rundreise wegen eines versicherten Ereignisses gemäß § 2 Nr. 4 und Nr. 5 vorübergehend nicht folgen kann. Erstattet werden die Nachreisekosten maximal bis zum Wert der noch nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten.

 

§ 7 Feuer, Wasserrohrbruch oder Elementarereignisse während der Reise

1. Kann die versicherte Reise wegen Feuer, Wasserrohrbruch oder eines Elementarereignisses am Urlaubsort nicht planmäßig beendet werden oder ist die Anwesenheit der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort wegen eines dieser Ereignisse zwingend erforderlich, erstattet die ERV die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise und des verlängerten Aufenthaltes.

2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterkunft bzw. die Rückreise mitgebucht und mitversichert wurden.
Bei Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt.

 

§ 8 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht,
a) sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein
Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist;
b) bei psychischen Erkrankungen sowie bei Suchterkrankungen;
c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräten);
d) für die Gebühren zur Erteilung eines Visums;
e) für Abschussprämien bei Jagdreisen.

 

§ 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. Die versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der ERV einzureichen:
a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Rechnungen;
b) bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein Attest eines Arztes am Aufenthaltsort;
c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
d) bei Schaden am Eigentum und bei Feuer, Wasserrohrbruch oder Elementarereignissen während der
Reise geeignete Nachweise (z. B. Polizeiprotokoll);
e) im Falle einer Verspätung eines göffentlichen Verkehrsmittels eine Bestätigung vom Beförderungsunternehmen über die Verspätung des öffentlichen Verkehrsmittels.

2. Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der ERV außerdem verpflichtet, der ERV das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung oder einer schweren Unfallverletzung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu
lassen.

3. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

 

§ 10 Selbstbeteiligung
Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung beträgt die von der versicherten Person zu tragende Selbstbeteiligung je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,– je Person.

 

§ 11 Versicherungswert / Unterversicherung

1. Die Versicherungssumme pro versicherter Reise muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.

2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), haftet die ERV nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich Selbstbeteiligung.

Leistungen Reiseabbruch-Versicherung (RAB, Teil B)
Es gelten die Versicherungsbedingungen VB-ERV 2011.
Wir erstatten z. B.
• zusätzliche Rückreisekosten, wenn die versicherte Person vorzeitig nach Hause reisen muss bzw. die Rückreise wegen Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels verspätet erfolgt sowie
• den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen bzw. unterbrochen wird. Versicherungssumme ergibt sich aus dem gebuchten Tarif (z. B. RE401: Versicherungssumme € 200,–).

C Reisekranken-Versicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung

1. Die ERV leistet Entschädigung bei auf der versicherten Reise akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der
a) Heilbehandlungen im Ausland;
b) Kranken- und Gepäcktransporte;
c) Überführung bei Tod.

2. Abweichend von Artikel 4 „Allgemeine Bestimmungen“ besteht im Rahmen der Reisekranken-Versicherung
Versicherungsschutz bei gPandemien, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreise der gversicherten Person
bereits eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand.

 

§ 2 Heilbehandlungen im Ausland

1. Die ERV erstattet die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt
oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich unaufschiebbarer Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel;
d) ärztliche Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen, medizinisch bedingten Schwangerschaftsunterbrechungen sowie Fehl- und Frühgeburten bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche;
e) bei einer Frühgeburt bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes;
f) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung, Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz und vorhandenen Zahnprothesen sowie unfallbedingter provisorischer Zahnersatz bzw. provisorische Zahnprothesen;
g) Anschaffung von Herzschrittmachern und Prothesen, die aufgrund von Unfällen oder Erkrankungen, die während der Reise auftreten, erstmals notwendig werden, um die Transportfähigkeit der versicherten Person zu gewährleisten;
h) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit
auf der versicherten Reise erstmals notwendig werden und der Behandlung der Unfall- bzw. Krankheitsfolgen
dienen.

2. Sofern ein Krankenrücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist, erstattet die ERV die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der
Transportfähigkeit.

3. Krankenhaustagegeld
Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland wahlweise anstelle von Kostenersatz für die stationäre Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld von € 50,–
pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei
Beginn der stationären Behandlung gegenüber der ERV auszuüben.

4. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre
stationär behandelt werden, erstattet die ERV die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im
Krankenhaus.

5. Telefonkosten
Telefonkosten zur notwendigen Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale der ERV werden bis zu € 25,– je Versicherungsfall erstattet.

 

§ 3 Kranken- und Gepäcktransporte / Überführung
Die ERV erstattet die Kosten für
a) den gmedizinisch notwendigen Krankentransport im Ausland zum stationären Aufenthalt oder zur ambulanten Erstversorgung ins Krankenhaus, der durch einen anerkannten Rettungsdienst durchgeführt wird;
b) den aufgrund einer auf der Reise akut eingetretenen Krankheit oder Verletzung medizinisch sinnvollen und
vertretbaren Krankenrücktransport aus dem Ausland an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das
dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
c) die Gepäckrückholung vom Aufenthaltsort an den Wohnort der versicherten Person;
d) die Überführung der versicherten Person an den vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnort oder wahlweise die Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Überführungskosten.

 

§ 4 Reisen in Deutschland
Für Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland besteht auf Reisen in Deutschland folgender Versicherungsschutz:
a) Wird wegen einer während der Reise akut eingetretenen Krankheit oder Verletzung eine vollstationäre Krankenhausbehandlung am Aufenthaltsort medizinisch notwendig, zahlt die ERV für diesen Krankenhausaufenthalt ein Tagegeld von € 50,– pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung.
b) Die ERV erstattet die Kosten für den aufgrund einer auf der Reise akut eingetretenen Krankheit oder
Verletzung medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport an den Wohnort der versicherten
Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Im Todesfall der versicherten Person erstattet die ERV die Kosten der Überführung der versicherten Person an den vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnort.
c) Die ERV erstattet die Kosten für die Gepäckrückholung vom Aufenthaltsort an den Wohnort der versicherten Person.

 

§ 5 Transferaufenthalte in Deutschland
Hat die gversicherte Person ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland und hält sie sich vorübergehend wegen eines Transferaufenthaltes zum Zweck der Weiterreise in das Zielland oder zurück in das Heimatland bis zu jeweils maximal 48 Stunden in Deutschland auf, erstattet die ERV im in den §§ 2 und 3 genannten Umfang Heilbehandlungskosten, Kosten für Kranken- und Gepäcktransporte und Überführung.

 

§ 6 Ausschlüsse / Einschränkungen

1. Nicht versichert sind
a) Heilbehandlungen, die ein Grund für den Antritt der Reise waren;
b) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, bei denen der gversicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise aus medizinischen Gründen
stattfinden mussten (z. B. Dialysen);
c) Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, soweit sie vor Reiseantritt absehbar waren;
d) Anschaffung und Reparatur von Sehhilfen und Hörgeräten;
e) Anschaffung und Reparatur von Herzschrittmachern und Prothesen, es sei denn, dass die Anschaffung
aufgrund von Unfällen oder Erkrankungen, die während der Reise auftreten, erstmals notwendig wird, um die Transportfähigkeit der versicherten Person zu gewährleisten;
f) auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle und deren Folgen;
g) Behandlungen von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten einschließlich Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
h) Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, soweit diese auf Missbrauch von Alkohol, Drogen, Rausch- oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen;
i) Akupunktur, Fango und Massagen;
j) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung;
k) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowie Hypnose;
l) Behandlungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet.

2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß, so kann
die ERV ihre Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Die berechneten Honorare und Gebühren dürfen den in dem betreffenden Land als allgemein üblich und angemessen betrachteten Umfang nicht übersteigen. Anderenfalls kann die ERV die Erstattung auf die landesüblichen Sätze kürzen.

 

§ 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. Die gversicherte Person ist verpflichtet,
a) vor Beginn einer stationären Heilbehandlung sowie vor Durchführung von Krankenrücktransporten unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale der ERV aufzunehmen;
b) der ERV die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Originalerstattungsstempel eines anderen
Leistungsträgers über die gewährten Leistungen vorzulegen; diese werden Eigentum der ERV.

2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur
Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

 

§ 8 Selbstbeteiligung
Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung trägt die versicherte Person bei
Heilbehandlungskosten im Ausland eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 100,– je Versicherungsfall.

 

§ 9 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Entsteht der versicherten Person ein finanzieller Schaden aufgrund einer Kostenteilung der ERV mit einem anderen Versicherungsunternehmen, wird die ERV nach eigenem Ermessen auf die Beteiligung eines anderen Versicherungsunternehmens verzichten oder diesen Schaden ausgleichen.

 

D Medizinische Notfall-Hilfe

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die ERV erbringt durch ihre Notrufzentrale im 24 Stunden-Service Beistandsleistungen in den nachstehenden medizinischen Notfällen, die der gversicherten Person während der Reise zustoßen.

 

§ 2 Krankheit / Unfall

1. Information über ärztliche Versorgung
Die ERV informiert auf Anfrage vor und während der Reise über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennt sie einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.

2. Krankenhausaufenthalt
Wird die versicherte Person in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt die ERV die nachstehenden
Leistungen:
a) Betreuung
Die ERV stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zu den behandelnden Krankenhausärzten
sowie ggf. zum Hausarzt der versicherten Person her und sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die ERV Angehörige der versicherten Person.
b) Krankenbesuch
Dauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als fünf Tage, organisiert die ERV auf Wunsch
die Reise einer der versicherten Person nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes
und von dort zurück zum Wohnort. Die ERV übernimmt die Kosten des Beförderungsmittels.
c) Kostenübernahmegarantie / Abrechnung
Die ERV gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie bis zu € 15.000,– ab. Sie
übernimmt namens und im Auftrag der versicherten Person die Abrechnung mit den zuständigen
Kostenträgern. Soweit die zuständigen Kostenträger die von der ERV gezahlten Beträge nicht übernehmen, sind sie von der gversicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an die ERV
zurückzuzahlen.

 

§ 3 Krankenrücktransport und Gepäckrückholung

1. Sobald es aufgrund einer auf der Reise akut eingetretenen Krankheit oder Verletzung medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die ERV den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person oder in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus.

2. In diesem Fall organisiert die ERV außerdem die Gepäckrückholung vom Aufenthaltsort an den Wohnort der versicherten Person.

 

§ 4 Arzneimittel-Beratungs-Service
Die ERV berät die versicherte Person
a) über Arzneimittel, die während der versicherten Reise notwendig werden;
b) über Ersatzpräparate, wenn auf der Reise benötigte Arzneimittel abhanden kommen.

 

§ 5 Tod
Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert die ERV auf Wunsch der Angehörigen die Überführung der versicherten Person an den vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnort oder wahlweise die Bestattung im Ausland.

 

§ 6 Rückholung von Kindern
1. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod, unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die ERV deren Rückreise zum Wohnort.

2. Die ERV übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.

 

§ 7 Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Erleidet die gversicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die ERV die hierfür angefallenen Kosten bis zu € 10.000,–.

 

§ 8 Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mit der Notrufzentrale Kontakt aufzunehmen.

2. Wird diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist die ERV von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

 

E Rundum Sorglos-Service

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die ERV erbringt durch ihre Notrufzentrale im 24 Stunden-Service Beistandsleistungen in den nachstehenden Notfällen, die der versicherten Person während der Reise zustoßen.

 

§ 2 Verlust von Reisezahlungsmitteln und Reisedokumenten

1. Reisezahlungsmittel
Gerät die versicherte Person aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrer Reisezahlungsmittel in eine finanzielle Notlage, so stellt die ERV den Kontakt zur Hausbank her.
a) Soweit erforderlich, hilft die ERV bei der Übermittlung des von der Hausbank zur Verfügung gestellten
Betrages.
b) Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden möglich, stellt die ERV der versicherten
Person ein Darlehen bis zu € 500,– zur Verfügung. Dieser Betrag ist binnen eines Monats nach Auszahlung
an die ERV zurückzuzahlen.

2. Kredit-, EC- und Handykarten
Bei Verlust von Kredit-, EC- und Handykarten hilft die ERV der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Die ERV haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden.

3. Reisedokumente
Bei Verlust von Reisedokumenten ist die ERV der versicherten Person bei der Ersatzbeschaffung behilflich.

 

§ 3 Reiseabbruch / verspätete Rückreise

1. Die ERV organisiert die Rückreise der versicherten Person und streckt die Mehrkosten der Rückreise vor, wenn die versicherte Person oder eine Risikoperson ihre Reise aus den folgenden Gründen nicht planmäßig beenden kann: unerwartete schwere Erkrankung, Tod, schwere Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken, Schaden am Eigentum durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort zur Schadensfeststellung erforderlich ist.

2. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der gversicherten Person;
b) Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren gAngehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben.
Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

3. Der von der ERV verauslagte Betrag ist binnen eines Monats nach Auszahlung an die ERV zurückzuzahlen.
Besteht ein Anspruch gemäß Teil B dieser Versicherungsbedingungen, ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der über diesen Anspruch hinausgeht.

 

§ 4 Informationen und Sicherheitshinweise
Auf Anfrage der gversicherten Person erteilt die ERV Auskunft über
a) die nächstgelegene diplomatische Vertretung (Anschrift und telefonische Erreichbarkeit);
b) Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 5 Strafverfolgungsmaßnahmen
Wird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist die ERV bei der Vermittlung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Sie streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu insgesamt € 2.500,– sowie ggf. eine Strafkaution bis zu € 12.500,– vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge spätestens einen Monat nach Auszahlung an die ERV zurückzuzahlen.

 

§ 6 Psychologische Hilfestellung
Gerät die versicherte Person während der Reise in eine akute Notsituation, in der sie psychologischen Beistand benötigt, leistet die ERV telefonisch eine erste psychologische Hilfestellung.

 

F Reisegepäck-Versicherung

§ 1 Versichertes Reisegepäck
Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs der gversicherten Person einschließlich Sportgeräte, Geschenke und Reiseandenken.

§ 2 Gegenstand der Versicherung

1. Mitgeführtes Reisegepäck
Die ERV leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch
a) Straftat eines Dritten;
b) Unfall eines Transportmittels;
c) Feuer oder gElementarereignisse.

2. Aufgegebenes Reisegepäck
Die ERV leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird,
während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.

 

§ 3 Höhe der Entschädigung
Im Versicherungsfall erstattet die ERV bis zur Höhe der Versicherungssumme für
a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert;
b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.

 

§ 4 Verspätet ausgeliefertes Reisegepäck

Die ERV erstattet die nachgewiesenen Aufwendungen
für Ersatzkäufe, die zur Fortführung der Reise notwendig sind, bis zu € 250,– je Person bzw. € 500,– je Familie, wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht.

 

§ 5 Ausschlüsse / Einschränkungen

1. Nicht versichert sind
a) Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren;
b) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen;
c) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
d) Vermögensfolgeschäden.

2. Einschränkungen des Versicherungsschutzes
a) Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sind als aufgegebenes Reisegepäck nicht versichert. Als
mitgeführtes Reisegepäck sind diese Gegenstände bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert.
b) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nicht versichert. Versicherungsschutz bis insgesamt 50 %
der Versicherungssumme besteht jedoch, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B.
Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden.
c) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind bis insgesamt € 500,– versichert.
d) Sportgeräte einschließlich Zubehör sind insgesamt bis 25 % der Versicherungssumme versichert. Soweit
sie sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden, sind sie nicht versichert.
e) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme versichert.
f) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.

3. Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug
Versicherungsschutz bei Diebstahl des Reisegepäcks während der versicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen besteht, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse fest verschlossen sind und der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht jederzeit Versicherungsschutz.

 

§ 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) Versicherungsnachweis und Buchungsunterlagen bei der ERV einzureichen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gunverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren
Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Der ERV ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen;
c) Schäden an aufgegebenem Reisegepäck dem Beförderungsunternehmen,
dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung gunverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. Der ERV sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen;
d) sich die Verspätung des Reisegepäcks vom Beförderungsunternehmen bestätigen zu lassen und der ERV hierüber eine Bescheinigung einzureichen.

2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der gversicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

 

§ 7 Selbstbeteiligung
Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung trägt die versicherte Person eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 100,– je Versicherungsfall.

 

§ 8 Besondere Verwirkungsgründe
Die ERV ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt die gversicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht.

 

G Reiseunfall-Versicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung

1. Die ERV erbringt die nachfolgend aufgeführten Versicherungsleistungen bei Unfällen auf der versicherten Reise, die zum Tod oder zur dauernden Invalidität der versicherten Person führen.

2. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person
a) durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet;
b) sich durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln zerrt oder zerreißt;
c) bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühungen zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden erleidet.

 

§ 2 Tod der gversicherten Person

1. Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod der versicherten Person, zahlt die ERV an die Erben die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme.

2. Sobald der ERV die Unterlagen zugegangen sind, die als Nachweis über den Versicherungsfall aufgrund Todes der versicherten Person beizubringen sind, erklärt sie innerhalb von einem Monat, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt.

3. Erkennt die ERV den Anspruch an, so erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung binnen zwei Wochen.

 

§ 3 Leistung bei Invalidität

1. Voraussetzungen für die Leistung sind:
a) Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeit beeinträchtig (Invalidität) und
b) die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens innerhalb weiterer drei Monate von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der ERV geltend gemacht worden.

2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines
Jahres nach dem Unfall stirbt.

3. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig, aus welcher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Nr. 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

4. Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalleistung aus der für den Versicherungsfall vereinbarten Summe gezahlt.

5. Grundlage der Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der Invalidität.

6. Es gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit:
• eines Armes 70 Prozent
• eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent
• eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent
• einer Hand 55 Prozent
• eines Daumens 20 Prozent
• eines Zeigefingers 10 Prozent
• eines anderen Fingers 5 Prozent
• eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent
• eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent
• eines Beines bis unterhalb des Knies 50 Prozent
• eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent
• eines Fußes 40 Prozent
• einer großen Zehe 5 Prozent
• einer anderen Zehe 2 Prozent
• eines Auges 50 Prozent
• des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent
• des Geruchs 10 Prozent
• des Geschmacks 5 Prozent
• der Stimme 50 Prozent

7. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

8. Für nicht genannte Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die
normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische
Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

9. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.

10. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Nr. 6 zu bemessen.

 

§ 4 Zahlung der Versicherungsleistung bei dauernder Invalidität

1. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalls nicht beansprucht werden.

2. Sobald der ERV die Unterlagen zugegangen sind, die über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen sind, wird sie innerhalb von drei Monaten erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt.

3. Erkennt die ERV den Anspruch an, so erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung binnen zwei Wochen.

4. Die versicherte Person und die ERV sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfallereignis, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens der ERV mit der Erklärung gemäß Nr. 2, seitens der versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie die ERV bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen.

 

§ 5 Ausschlüsse / Einschränkungen
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen
a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen;
b) Unfälle durch alkohol- oder betäubungsmittelbedingte Bewusstseinsstörungen;
c) Unfälle in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges. Versicherungsschutz besteht
jedoch als Fluggast eines Luftfahrtunternehmens;
d) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen, Strahlen und Infektionen, es sei denn, diese sind durch
den Unfall bedingt;
e) Unfälle bei der Ausübung von Extremsportarten (hierzu zählen insbesondere Rafting, Freeclimbing, Canyoning, Abseilaktionen und Höhlenbegehungen, Bergsteigen, Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen, Fallschirmsprigen), bei der Teilnahme an Box- oder Ringkämpfen, Kampfsportwettkämpfen, Pferde- oder Radrennen sowie als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Kraftfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;
f) Unfälle, die der versicherten Person dabei zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht;
g) Unfälle aufgrund versuchten Suizids und dessen Folgen sowie aufgrund vollendeten Suizids.

 

§ 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) sich von den von der ERV beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die hierfür notwendigen Kosten trägt die ERV;
b) die behandelnden oder begutachtenden Ärzte, andere Versicherer und Behörden zu ermächtigen, der ERV und den von ihr beauftragten Ärzten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

 

H Reisehaftpflicht-Versicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die ERV schützt die gversicherte Person vor Haftpflichtrisiken während der versicherten Reise. Versicherungsschutz wird gewährt, sofern die versicherte Person wegen eines Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

 

§ 2 Umfang des Versicherungsschutzes

1. Die Leistungspflicht der ERV umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die Freistellung von berechtigten Ansprüchen Dritter, welche die gversicherte Person zu zahlen hätte. Die Freistellung setzt voraus, dass sie aufgrund eines von der ERV abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihr geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen ist. Erkennt die versicherte Person den Anspruch ohne Genehmigung der ERV an, stellt die ERV die versicherte Person insoweit von den Ansprüchen Dritter frei, als diese auch ohne das Anerkenntnis bestanden hätten.

2. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreitmit dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger gegen die versicherte Person, so führt die ERV den Rechtsstreit auf ihre Kosten im Namen der versicherten Person. Die Aufwendungen der ERV für diese Kosten werden nicht als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Etwas anderes gilt, wenn Ansprüche vor Gerichten in den USA / Kanada geltend gemacht werden; in diesem Fall werden die Aufwendungen der ERV für die Kosten des Rechtsstreits auf die Deckungssumme angerechnet.

3. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Deckungssumme, so trägt die ERV die Kosten des Rechtsstreits nur im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadensereignis entstehende Prozesse handelt.

4. Wird in einem Strafverfahren wegen eines versicherten Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von der ERV gewünscht oder genehmigt, so trägt die ERV die Kosten des Verteidigers.

5. Hat die versicherte Person für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihr die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, bewirkt die ERV an ihrer Stelle die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung.

6. Falls eine von der ERV verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand der gversicherten Person scheitert, hat die ERV für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand von Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

 

§ 3 Höhe der Leistungen
1. Die gesamte Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Deckungssumme
begrenzt.
2. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadensereignis.

 

§ 4 Ausschlüsse
1. Die ERV haftet nicht, wenn die gversicherte Person vorsätzlich und widerrechtlich den Eintritt der Tatsache, für die sie dem Dritten verantwortlich ist, herbeigeführt hat.

2. Ausgeschlossen von der Versicherung ist die Haftpflicht
a) für Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der gversicherten Person hinausgehen;
b) für Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn oder sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung und Fürsorgeansprüche;
c) der versicherten Personen untereinander und ihrer Angehörigen;
d) wegen der Übertragung einer Krankheit der versicherten Person;
e) für Gefahren, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, also z. B. Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Beschäftigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung;
f) für Gefahren, die im unmittelbaren Zusammenhang stehen mit der vorsätzlichen und widerrechtlichen Begehung einer Straftat;
g) als Halter von Tieren;
h) als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder motorisierten Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden;
i) für die Ausübung der Jagd und aus Schäden infolge der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug- Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu;
j) wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person gemietet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines Verwahrungsvertrages sind. Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht aus der Beschädigung der gemieteten Unterkunft, nicht jedoch des mitgemieteten Mobiliars;
k) für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung, auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung oder wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretenden Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um gesetzliche Ansprüche handelt.

 

§ 5 Obliegenheiten und Verfahren nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. Versicherungsfall ist das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen die gversicherte Person zur Folge haben könnte. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.

2. Jeder Versicherungsfall ist der ERV innerhalb von einer Woche anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat die gversicherte Person der ERV unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn sie den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber der versicherten Person geltend, so ist diese zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen die versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihr gerichtlich der Streit verkündet, so hat sie außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.

3. Die versicherte Person ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen der ERV nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalles dient, sofern ihr dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Die versicherte Person hat die ERV bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihr ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht der ERV für die Beurteilung des Schadensfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.

4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat die versicherte Person die Prozessführung der ERV zu überlassen, dem von der ERV bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder der ERV für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz hat die versicherte Person, ohne die Weisung der ERV abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

5. Erkennt die versicherte Person den Haftpflichtanspruch ganz, zum Teil oder vergleichsweise ohne vorherige Zustimmung der ERV an, bleibt die Prüfung der Haftpflichtfrage und die Freistellung der gversicherten Person durch die ERV hierdurch unberührt.

6. Wenn die versicherte Person infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist die versicherte Person verpflichtet, dieses Recht in ihrem Namen von der ERV ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Nr. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

7. Die ERV gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihr zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben.

8. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der gversicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

 

§ 6 Selbstbeteiligung
Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung trägt die versicherte Person bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 150,– je Versicherungsfall.


Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Versicherte Reise
Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise.

Artikel 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
a) ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschließen;
b) beginnt in der Reiserücktritts-Versicherung (Teil A) mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages, frühestens jedoch mit Buchung der Reise und endet mit dem Antritt der Reise. Für den Verspätungsschutz während der Hinreise (Teil A § 5) endet der Versicherungsschutz mit Ende der Hinreise;
c) beginnt in der Incoming-Kranken-Versicherung für Gäste aus dem Ausland (Teil I) mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit der Einreise in das erste Gastland und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber mit Verlassen der Gastländer;
d) beginnt in den übrigen Versicherungssparten mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise;
e) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus
Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

 

Artikel 3 Prämie

1. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen.

2. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist die ERV von der
Verpflichtung zur Leistung frei, sofern der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

 

Artikel 4 Ausschlüsse

1. Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg,kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Pandemien, Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung, Streik und andere Arbeitskampfmaßnahmen, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand.

2. Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse oder innere Unruhe sind jedoch versichert, wenn die versicherte Person während der versicherten Reise von einem dieser Ereignisse überrascht wird. Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn des jeweiligen Ereignisses. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in Staaten, auf deren Gebiet zur Zeit der Einreise der versicherten Person bereits Krieg, Bürgerkrieg oder innere Unruhe herrscht oder kriegsähnliche Ereignisse bestehen bzw. für die zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland existiert hat. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg, Bürgerkrieg, an kriegsähnlichen Ereignissen oder inneren Unruhen sowie für Unfallfolgen bzw. Erkrankungen durch den Einsatz von ABC-Waffen.

3. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit Terrorangriffen, sofern das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vor Antritt der Reise eine Reisewarnung für das entsprechende Zielgebiet ausgesprochen hat.

 

Artikel 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadensminderungspflicht);
b) den Schaden der ERV unverzüglich anzuzeigen;
c) der ERV jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede
sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, Originalbelege einzureichen und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist.

2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

 

Artikel 6 Zahlung der Entschädigung

1. Ist die Leistungspflicht der ERV dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen.

2. Von der versicherten Person in fremder Währung aufgewandte Kosten werden dieser in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten von der versicherten Person gezahlt wurden.

 

Artikel 7 Ansprüche gegen Dritte

1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die
ERV über.

2. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Ersatzansprüche an die
ERV abzutreten.

 

Artikel 8 Besondere Verwirkungsgründe

Die ERV wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person die ERV nach Eintritt des
Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch der ERV kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt die ERV insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat.

 

Artikel 9 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen

1. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden
kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der ERV, wird diese in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.

2. Vorstehendes gilt nicht für die Reiseunfall-Versicherung und die Luftfahrtunfall-Versicherung (Teile G und J).

 

Artikel 10 Inländische Gerichtsstände / anwendbares Recht

1. Gerichtsstand für Klagen gegen die ERV ist München oder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers in
Deutschland.

2. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.

 

Artikel 11 Verjährung

1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw.
bekannt sein musste.

2. Hat die gversicherte Person ihren Anspruch bei der ERV angezeigt, ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der ERV zugegangen ist.

 

Artikel 12 Anzeigen und Willenserklärungen

Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person, des Versicherungsnehmers und der ERV bedürfen
der Textform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Versicherungsvertreter sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt.