Allgemeine Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages


1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise. Mit der Buchung der Reise erkennt der Kunde die allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters an.


1.2 Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden. Bei Internet-Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.


1.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtungen der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.


1.4 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.


1.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.


2. Bezahlung


2.1 Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins sind eine eventuell abgeschlossene Versicherung und eine Anzahlung fällig und zahlbar. Die Anzahlung beträgt bei Frühbuchungen, für die ein Frühbucherrabatt gewährt wird 35 % bzw. bei Buchungen, für die kein Frühbucherrabatt gewährt wird, 25 %. Für gesondert gekennzeichnete Top-Angebote sowie ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Specials und Sparreisen wird unabhängig vom Buchungsdatum eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis wird nur fällig, wenn feststeht, dass die Reise - wie gebucht - durchgeführt wird. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 14 Tagen vor Abreise) wird nur Barzahlung oder Lastschriftverfahren des Reisepreises akzeptiert. Die Einzahlung erfolgt in einer Summe für alle angemeldeten Reiseteilnehmer. Die Reiseunterlagen werden 10- 14 Tage vor Reisebeginn erstellt. Sie werden nach Zahlungseingang unverzüglich vom Veranstalter/Reisebüro zugesandt oder ausgehändigt.


2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.


3. Leistungsänderungen


3.1 Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.


3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.


3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.


4. Preisanpassung, Kurtaxe/Bettensteuer


Bei Einführung neuer oder Erhöhung von Gebühren nach Erscheinen des Katalogs oder nach Vertragsschluss ist der Reiseveranstalter berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe dem Reisenden weiter zu belasten, wenn der Reiseveranstalter oder der Leistungserbringer (Hotel usw.) zur Einbehaltung und Weiterleitung der neuen bzw. erhöhten Gebühren verpflichtet ist (z.B. Bettensteuer, Kurtaxe). Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis außerdem im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.


4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:


a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.


b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.


4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden Betrag heraufgesetzt werden.


4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.


4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.


4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten. Alternativ kann der Reisende die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dieses Verlangen hat der Kunde unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.


5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen


5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.


5.2 Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.


5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.


Standard-Gebühren:


Rücktritt bis 31 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises (mindestens 25,- EUR),


Rücktritt ab 30 Tage vor Reisebeginn: 35% des Reisepreises,


Rücktritt ab 22 Tage vor Reisebeginn: 55% des Reisepreises,


Rücktritt ab 15 Tage vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises,


am Abreisetag oder später 90% des Reisepreises.


Für gesondert gekennzeichnete Top-Angebote, ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Specials und Sparreisen gelten folgende Stornogebühren:


Rücktritt bis 31 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises (mindestens 25,- EUR),


Rücktritt ab 30 Tage vor Reisebeginn: 55% des Reisepreises,


Rücktritt ab 22 Tage vor Reisebeginn: 65% des Reisepreises,


Rücktritt ab 15 Tage vor Reisebeginn: 85% des Reisepreises,


am Abreisetag oder später 90% des Reisepreises.


Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.


5.4 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der gemeldeten Teilnehmerzahl vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.


5.5 Eine Umbuchung auf ein im Prospekt aufgeführtes, noch verfügbares Reiseziel ist bis 30 Tage vor Reisebeginn möglich. Für eine Umbuchung werden 25,00 EUR berechnet, bei Flugreisen zuzüglich eventuell anfallender Mehrkosten, die durch die Umbuchung bei Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften) anfallen. Erfolgt der Umbuchungswunsch später als 30 Tage vor Reisebeginn und ist die Umbuchung noch möglich, kann der Reiseveranstalter verlangen, dass die Abwicklung durch Neuanmeldung und gleichzeitigen Rücktritt zu den Bedingungen nach Ziffer 5.2 und 5.3 durchgeführt wird. Fallen nur geringfügige Kosten an, gilt auch insoweit vorstehender Satz 2. Eine bereits geleistete Anzahlung wird angerechnet.


5.6 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für die Umbuchung werden 25,00 EUR Bearbeitungsgebühr sowie die eventuell an Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Fähren etc.) für die Umbuchung zu zahlenden Mehrkosten berechnet. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.


6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter


Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten (6.1) oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen (6.2):


6.1 Bis 30 Tage vor Reiseantritt


Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl (siehe jeweilige Programmausschreibung) bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichterfüllung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Er kann das Verlangen entsprechend Ziff. 4.5, letzter Satz, geltend machen.


6.2 Ohne Einhaltung einer Frist


Der Reiseveranstalter ruf Reisen GmbH, Boulevard 9, 33613 Bielefeld, Geschäftsführer: Thomas Korbus, Burkhard Schmidt-Schönefeldt, Handelsregister: Amtsgericht Bielefeld HRB 33203, USt-IDNr.: DE 179 075 516, Stand: Januar 2014, erwartet, dass der Reisende die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Sollte der Reisende gegen sie verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten, gibt der Reisende dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn nach schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall von der weiteren Reise auszuschließen. Das gleiche gilt auch, wenn der Reisende das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, wenn der Vertragspartner trotz Mahnung und Fristsetzung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) kann auch ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht kommen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Kündigt der Reiseveranstalter aus einem der genannten Gründe, behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er hat sich nur den Wert ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendungsmöglichkeit der Reiseleistungen anrechnen zu lassen.


7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände


Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.


8. Beschränkung der Haftung


8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,


a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder


b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.


8.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.


8.3 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.


9. Mitwirkungspflicht


9.1 Der Reisende ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.


9.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.


10. Ausschluss von Ansprüchen


Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei verspäteter Auslieferung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung des Veranstalters anzuzeigen.


11. Verjährung


11.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.


11.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.


11.3 Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.


11.4 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften


12.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.


12.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.


12.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.


13. Gepäckbeförderung


Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer und ein Handgepäckstück, bei Wintersportreisen zuzüglich einem Paar Ski oder Snowboard. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.


14. Versicherungen


Sie haben die Möglichkeit, zusätzliche Reiseversicherungen über uns abzuschließen wie beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung und das Reiseschutzpaket.


15. Gerichtsstand


15.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.


15.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.


16. Ausschlüsse


Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,


a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder


b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.


17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.


Alle Angaben entsprechen dem Stand: Oktober 2013