1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

 

1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages, aufgrund der ihm im aktuellen Katalog genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise, verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich, telefonisch, mittels Buchungsantrag oder über Internet erfolgen. Bei elektronischer Buchungsanfrage bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Zu der Übermittlung einer schriftlichen Reisebestätigung ist der Veranstalter nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung (siehe u.a. Buchungsformular) übernommen hat.

1.3 Das Mindestalter für die Teilnahme an den Reisen des Veranstalters beträgt ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten 12 Jahre. Für Reiseteilnehmer, die zum Buchungszeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

1.4 Weicht die Reisebestätigung vom Reiseveranstalter vom Inhalt der vom Kunden gesendeten Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalterss vor, an das wir uns 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden halten und das der Kunde innerhalb der Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.

 

2. ZAHLUNG DES REISEPREISES

 

2.1 Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 25% des Reisepreises, mindestens 26 €, höchstens jedoch 256 € pro Reiseteilnehmer zu leisten, wobei die Aushändigung des Sicherungsscheines (gemäß § 651 k BGB) erfolgt. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden ca. 14 Tage vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter / Reisebüro zugesendet  oder ausgehändigt.

2.2 Die Restzahlung ist bis 4 Wochen vor Reiseantritt fällig. Die Anzahlung wird auf den Restbetrag angerechnet. Die Zahlungen erfolgen jeweils in einer Summe für alle Reiseteilnehmer.

2.3 Für den Fall der Insolvenz ist sichergestellt, dass den Kunden diejenigen Leistungen ersetzt werden, wegen derer keine Gegenleistung erfolgte. Durch Erhalt des Sicherungsscheins wird im Falle der Insolvenz ein unmittelbarer Anspruch gegen die INSOLVENZVERSICHERUNG begründet.

 

3. LEISTUNGEN

 

3.1 Unsere Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen und den allgemeinen Hinweisen in unserem Katalog sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben der Reisebestätigung.

3.2 Gepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet pro Person maximal einen (1) Koffer und ein (1) Handgepäckstück. Gepäck und sonstige mitgebrachte Sachen sind beim Ein- , Um- und Aussteigen vom Reisenden selbst zu beaufsichtigen. Die maximalen Gepäckmaße betragen 80x40x40 cm.

3.3 Die Durchführung der vom Veranstalter oder durch die vor Ort vertretenen Dienstleister angebotenen Ausflüge kann nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass eine Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen erreicht wird.

3.4 Die im Rahmen der durch Reisen des Veranstalters im Auftrag des Reiseteilnehmers vermittelten, vertragsfremden Leistungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrages. Erbringt der Veranstalter als Reiseveranstalter Fremdleistungen soweit in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, haftet der Veranstalter daher nicht für Durchfürung dieser Fremdleistungen. Eine etwaige Haftung regelt sich in Fällen nach den Bedingungen des vermittelten Unternehmens, die dem Reisenden übermittelt werden.

 

4. REISEABSAGE, LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN

 

4.1 Der Veranstalter kann bis zum 28. Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen nicht erreicht wird.

4.2 Wird die Reise in Folge - bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer - höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.

4.3 Der Veranstalter ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig und die nicht vom Veranstalter herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über eine zulässige Reiseabsage oder eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.

4.5 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen pro Kopf bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Eingang der Reisebestätigung/ Rechnung und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch den Veranstalter, die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Änderungsmitteilung des Veranstalters gegenüber geltend zu machen. Hierzu wird die Schriftform empfohlen.

 

5. RÜCKTRITT UND UMBUCHUNG DER KUNDEN

 

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen.

5.2 Im Falle des Rücktrittes können wir eine pauschalierte Entschädigung verlangen, die sich bei unseren Reisen nach folgenden Prozentsätzen pro Person vom Reisepreis berechnet. Maßgebend für den Reiserücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Reiserücktrittserklärung beim Veranstalter. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet: Rücktritt bis 9 Monate vor Reisebeginn pauschal 25 €, Rücktritt bis 45 Tage vor Reisebeginn: 25 % des Reisepreises, Rücktritt von 44 bis 35 Tage vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises, Rücktritt von 34 bis 22 Tage vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises, Rücktritt von 21 Tagen vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises, am Abreisetag 90 % des Reisepreises. Bei Flugvermittlung gelten gesonderte Stornobedingungen/- Staffeln der Fluggesellschaften. Häufig sind hier 100 % des Flugpreises fällig, unabhängig vom Reiseantritt.

5.3 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

5.4 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.5 Bei Nichtantritt der Reise erlischt der Anspruch auf den gebuchten Platz.

5.6 Der Veranstalter ist berechtigt, den durch den Rücktritt des Kunden frei werdenden Reiseplatz anderweitig zu besetzen.

5.7 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen, worauf auch bei Abschluss des Reisevertrages schriftlich hingewiesen wird.

5.8 Umbuchung: Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseabfahrtsortes, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl wird nach 5.2 berechnet. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Dieses beträgt: a) bei Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter) bis 45 Tage vor Reiseantritt 50 €, b) bei Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften, sofern überhaupt möglich, unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Zusätzlich zu diesen Umbuchungs-/Stornogebühren der Fluggesellschaft wird hier eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25 € durch den Veranstalter erhoben. c) bei Buspauschalreisen bis 45 Tage vor Reiseantritt 25 €, d) Änderungen von 45 Tage vor Reiseantritt bis zum Tage des Reiseantrittes sind ausschließlich als Stornierung gemäß 5.2 möglich.

5.9 Ersatzperson: Bis kurz vor Reisebeginn kann sich der Teilnehmer bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person der Reisenden widersprechen, wenn durch die Teilnahme des Dritten Mehrkosten entstehen oder wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Hierfür werden bei Busreisen 25 € in Rechnung gestellt. Eine bereits geleistete Anzahlung verfällt nicht. Die Namensänderung bei Flugreisen mit vermittelten Flügen erfolgt nach 5.8. Bei Flugreisen mit vermittelten Flügen gelten gesonderte Stornobedingungen/Staffeln der Fluggesellschaften. Häufig sind hier 100 % des Fluges fällig, unabhängig vom Reiseantritt.

 

6. HAFTUNG

 

Der Reiseveranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

 

7. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

 

7.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise 4.090,34 €. Liegt der Reisepreis über 1.363,10 € pro Person, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

7.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Skilifte, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

7.3 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

 

8. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

 

Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung. Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.

 

9. VERTRAGSOBLIEGENHEITEN UND HINWEISE

 

9.1 Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, hat der Kunde nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung des Vertrages und des Schadenersatzes, wenn er es nicht schuldhaft unterlässt, einen aufgetretenen Mangel während der Reise dem Veranstalter anzuzeigen.

9.2 Der Kunde darf bei einem Mangel nur selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen, wenn er dem Veranstalter, freeworld reisen GmbH, Steindamm 97, 20099 Hamburg, eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumt. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist.

9.3 Eine Mängelanzeige nimmt die Reiseleitung entgegen. Sollte der Kunde diese wider Erwarten nicht erreichen können oder sollte eine Reiseleitung nicht Bestandteil des Reisevertrags sein, so sollte der Kunde sich bitte direkt an den Reiseveranstalter wenden.

9.4 Eine Anzeige lediglich gegenüber der örtlichen Agentur genügt diesen Anforderungen nicht.

9.5 Gewährleistungsansprüche hat der Kunde nach dem Gesetz innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende am Sitz vom Reiseveranstalter geltend zu machen. Eine Anmeldung der Ansprüche beim örtlichen Reisebüro des Kunden genügt nicht. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

9.6 Ansprüche aus dem Reisevertrag können nur durch den Reisenden selbst geltend gemacht werden. Eine Abtretung dieser Ansprüche ist unzulässig. Der Kunde muss Ansprüche aus dem Reisevertrag innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Reiserückkehrsdatum beim Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß endet. Hat der Vertragspartner gegenüber dem Veranstalter fristgemäß seine Ansprüche geltend gemacht, wird die Verjährung bis zum Tage der schriftlichen Zurückweisung durch den Veranstalter gehemmt. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren in 3 Jahren.

9.7 Ausschluss: Der Veranstalter erwartet, dass der Teilnehmer die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Sollte der Teilnehmer gegen sie verstoßen, gibt der Teilnehmer dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn nach schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall, ohne Erstattung des Reisepreises, von der weiteren Reise auszuschließen. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) kann auch ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht kommen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Das Gleiche gilt auch, wenn der Teilnehmer das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.

 

10. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN

 

10.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Auf die Erfordernisse für Angehörige eines anderen Staates wird der Veranstalter hinweisen, sofern die Zugehörigkeit der Reisenden zu einem anderen Staat erkennbar ist. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.

10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten.

10.3 Ein Reisender, der bei Reiseantritt oder während der Reise nicht über vollständige und ordnungsgemäße Reisepapiere verfügt, kann von der Reise ausgeschlossen werden. Aufwendungen können in diesem Fall nicht erstattet werden.

 

11. WIRKSAMKEIT

 

Mit Erscheinen eines neuen Kataloges / Preisteils erlischt automatisch die Wirksamkeit der Bedingungen und der Preise des vorherigen Kataloges / Preisteils.

 

12. ALLGEMEINES

 

12.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

12.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben bzw. deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

12.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.