Zahlungsmodalitäten, Absicherung
Der vollständige Kurs- bzw. Rechnungsbetrag ist auf das Konto vom Veranstalter anzuweisen. Die Reiseunterlagen werden jedem Teilnehmer unverzüglich nach Eingang seiner Buchung zugesandt. Den Sicherungsschein erhält der Kunde mit der Rechnung. Diese Versicherung ist eine Insolvenzversicherung der Reiseveranstalter.

1. Abschluss eines Reisevertrages
Der Vertrag kommt mit der Bestätigung durch den Veranstalter zustande.

2. Änderungen der Leistungen
Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß Änderungen in der Leistungsbeschreibung vorzunehmen.

3. Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt aus Nachweisgründen schriftlich zu erklären. Die Abmeldung wird wirksam ab dem Tag, an dem sie beim Veranstalter eintrifft. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren: - bis 25 Tage vor Reisebeginn 30,- EUR, - bis 14 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises, danach 80% des Reisepreises. Umbuchungswünsche des Kunden werden, sofern möglich, berücksichtigt und mit 30,- EUR berechnet und wie ein kostenpflichtiger Rücktritt vom Reisevertrag mit gleichzeitiger Neuanmeldung behandelt. Rechnungs- und Leistungsänderungen bei gleichbleibenden Reisedaten werden, sofern möglich, ebenfalls berücksichtigt und mit 10 EUR berechnet. Ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter die Rechte und Pflichten aus seinem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten aus wichtigem Grund widersprechen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der eintretende Dritte und der Reisende dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Dem Reisenden bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind als die vom Veranstalter in der Pauschale ausgewiesen Kosten.


4. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter Wavetours GmbH kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter oder deren Vertreter nachhaltig stört (z. B. Den Anweisungen der Kursleiter nicht Folge leistet) oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter , so bleibt der Anspruch auf den Reisepreis erhalten. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt worden sind, einschließlich der von Leistungsträgern gutgebrachten Erträge. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.

5. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß durch nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

6. Beschränkung der Haftung
Die Haftung vom Veranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Veranstalter für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträger verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.000,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Linienflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchem beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

7. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Da der Veranstalter in den meisten Gebieten keine örtliche Reiseleitung oder Agenten hat, sind die Leistungsstörungen dem Veranstalter sofort mitzuteilen. Leistungsstörungen im Verantwortungsbereiches eines Hotels sind zuerst der Hotelleitung anzumelden und falls das Hotel die Abhilfe verweigert oder nicht erbringt, dann sofort an den Veranstalter mitzuteilen.

8. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Ansprüche des Reisenden verjähren innerhalb eines Jahres, § 651m BGB. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche zurückweist.

9. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Versicherungen
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Für Reisende ohne deutsche Staatsangehörigkeit besteht die Pflicht, sich über das zuständige Konsulat Auskünfte über Paß-, Visa und Gesundheitsvorschriften einzuholen. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Veranstalter den Reisenden mit entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. Der Veranstalter empfiehlt dringend den Abschluss von Reiserücktrittskosten-, Reiseunfall-, und Auslandskrankenversicherungen. Informationen über diese Versicherungen erhält der Kunde auf Wunsch.

10. Vermittelte Fremdleistungen
Leistungen anderer Veranstalter, die in der Leistungsbeschreibung entsprechend kenntlich gemacht sind, vermittelt dem Veranstalter lediglich mit der Folge, dass die Reise- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Fremdveranstalters Anwendung finden. Der Veranstalter haftet nicht für die Erbringung der Leistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen dieser Fremdveranstalter, auf die der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

11. Gerichtsstand
Falls der Kunde Unternehmer ist, ist der Geschäftssitz des Veranstalters Gerichtsstand. In den übrigen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 14.10.2009