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1.Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Kunden


1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für
die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.


1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die
den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich
zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.


1.3 Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht vom
Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen
Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der
Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.


1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf
elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.  Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter/Vermittler den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.


1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.


1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Die Annahmeerklärung erfolgt in der Regel per E-Mail in Form der kombinierten Reisebestätigung/Rechnung.  Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche kombinierte Reisebestätigung/Rechnung übermitteln.


1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

2. Bezahlung


2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der
Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des
Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn bei Städte-/ Metropolen-/ Eventreisen, 4 Wochen vor Reisebeginn bei Sommer-/ Bade-/ Flugreisen
fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben worden ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu belasten.

3. Leistungsänderungen


3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
Reise nicht beeinträchtigen.


3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.


3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
informieren.


3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise
diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten


4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt
ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der
Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.


4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der
Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall
höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem
jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h.
unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des
Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:


Busreisen
Rücktritt bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 15%
ab 44. Tag bis 29. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 28. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 6. Tag bis 2. Tag vor Reisebeginn 70 %
1 Tag vor Reisebeginn bzw. Nichtantritt 80 %

Flugreisen & Skireisen
Rücktritt bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 44. Tag bis 29. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 28. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 6. Tag bis 2. Tag vor Reisebeginn 80 %
1 Tag vor Reisebeginn bzw. Nichtantritt 90 %

4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.


4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist,
dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und
zu belegen.


4.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu
stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

5. Umbuchungen


5.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch
eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Dieses
beträgt pauschalisiert bei Busreisen bis zu 28 Tage vor Reisebeginn 35,-€.
Bei Flugreisen, Winter-/ Skireisen muss die Umbuchungsgebühr angefragt werden.


 5.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung


Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden,
nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung
des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es
sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl


Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom
Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den
Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden
spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist
angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung
verweist. Ein Rücktritt ist spätestens am 14. Tag bei Städte-/ Metropolen-/ Eventreisen und am 28. Tag bei Sommer-/ Bade-/ Flugreisen vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen


Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Veranstalter ist MANGO Tours Reiseveranstaltungs GmbH,
Aachener Straße 7 (Innenhof), 50674 Köln, Sitz der Gesellschaft: Amtsgericht Köln HRB 48044,
Stand: Januar 2012. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.

9. Mitwirkungspflichten des Reisenden


9.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen
Gründen unzumutbar ist.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort
zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige
Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die
Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch
nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.


9.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB
bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt wird.


9.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend
unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn
die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des
Veranstalters anzuzeigen.

9.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom
Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit ein Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer
Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung
unberührt.


10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und
Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie
für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des
Reiseveranstalters sind.


Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich
geworden ist.

11. Ausschluss von Ansprüchen


11.1 Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens
innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der
Beendigung der Reise geltend zu machen.


11.2 Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt
der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines
solchen Tages der nächste Werktag.


11.3 Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter der
Nachfolgenden/vorstehenden angegebenen Anschrift erfolgen.


11.4 Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der First verhindert worden ist.

11.5 Die Frist aus 11.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder
Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer
9.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und
4 BGB geltend gemacht werden Ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

12. Verjährung


12.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt
auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.


12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.


12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen
am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend,
so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.


12.4 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens


Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw.
werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen
wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel
informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet
wird.


14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften


14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl.
Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine
Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.


14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das
Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen
dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu
seinen Lasten.


14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene
Pflichten schuldhaft verletzt hat.

Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die
wie folgt lautet:
㤠651j:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3
Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von
den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last.“